Bei offensichtlichem Kfz-Mangel keine Hinweispflicht
22.02.2005
17.02.2005 Bei offensichtlichen Mängeln eines gebrauchten Autos besteht bei einer Veräußerung "keine Offenbarungspflicht des Verkäufers". Mit diesem Urteil wies das Landgericht München (AZ: 26 O 17856/04) Wandlungsforderungen eines Kfz-Erwerbers zurück.
Im strittigen Fall hatte ein Privatmann einen zehn Jahre alten Pkw verkauft, der laut "Focus-Money" einige Roststellen auf der Motorhaube und eine Delle an einer Fahrzeugseite aufwies. Später entdeckte der Käufer Lackschäden und verlangte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zu Unrecht, befanden die Richter. Wenn ein Privatmann einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufe, müsse er den Erwerber nicht auf offensichtliche Mängel hinweisen.