22.02.2005 Immer wieder gibt es nach Unfällen Streit um die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze. Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher ersetzt bekommt.
Dies richtet sich nicht allein danach, ob "die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht", stellte dazu jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin klar. Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter sei dem Geschädigten die Höhe des Schadens ja nicht bekannt, betonte er.
Allerdings könne ein Richter
später aus der Schadenhöhe Rückschlüsse ziehen, "ob eine Begutachtung
tatsächlich erforderlich war" oder ob nicht möglicherweise der
Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte. Der GDV
verweist darauf, dass der Karlsruher Bundesgerichtshof eine
"Bagatellschadengrenze" von 700 Euro für angemessen hält. (AZ: VI ZR
365/03) (ddp)
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