Ab dem 1. Mai müssen Fahrer, die gegen die Wartepflicht an Bahnübergängen verstoßen, mit höheren Geldstrafen und sogar Fahrverbot rechnen.
Der Paragraph 19 der StVO besagt:
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz, auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild steht "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang".
Jeder Verkehrsteilnehmer darf sich solchen Bahnübergängen nur mit angemessener Geschwindigkeit nähern. Wer sich nicht daran hält und zum Beispiel am Bahnübergang nicht anhält, obwohl sich ein Schienenfahrzeug nähert, muss ¤ 50,-- zahlen und bekommt außerdem 3 Punkte in Flensburg.
Vor Andreaskreuzen muss gehalten werden, wenn man ein Schienenfahrzeug sieht oder wenn ein Schienenfahrzeug die Durchfahrt durch Signaltöne deutlich macht. Dies ist auch zu beachten, wenn keine Lichtzeichen oder Schranken neben dem Andreaskreuz vorhanden sind.
Des weiteren muss jeder Fahrer, der bei roten Blinklicht, gelben oder roten Lichtzeichen, senkenden Schranken oder durch einen Bahnmitarbeiter zum Halten aufgefordert wird, anhalten. Hält er sich nicht daran, bekommt er 3 Punkte in Flensburg, muss ¤ 150,-- zahlen und für einen Monat seinen Führerschein "abgeben". Bis zum 1. Mai sind auch in diesen Fällen nur ein Monat Fahrverbot und ¤ 50,-- fällig. Umfährt er eine geschlossene Halbschranke, bekommt er 4 Punkte in Flensburg, muss ¤ 450,-- zahlen und den Führerschein sogar für 4 Monate "abgeben". Dafür werden sogar Radfahrer und Fußgänger mit ¤ 225,-- bestraft.
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