Koblenz/Berlin - Ein Bußgeldbescheid nach
einem Verkehrsvergehen wird nur dann wirksam, wenn er dem Betroffenen
ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Darauf weist der Deutsche
Anwaltverein in Berlin hin.
Er bezieht sich auf ein
entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz (Az.: 1Ss
341/04). In dem Fall war ein Autofahrer innerorts mit 38
Stundenkilometern zu viel erwischt worden. Das sollte ihm nach Ansicht
der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges
Fahrverbot einbringen. Das zuständige Amtsgericht hatte den Bescheid in
erster Instanz bestätigt.
Allerdings
war das OLG wie der Betroffene der Ansicht, es habe keine
ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden. Er sei ihm nicht
ordnungsgemäß in seiner Wohnung zugestellt, sondern seinem Vater in
dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Meldeadresse des
Verkehrssünders, er lebte aber schon länger nicht mehr dort. Laut OLG
habe damit keine wirksame Ersatzzustellung stattgefunden. Der Zusteller
hätte durch einfaches Nachfragen den Wohnsitz des Adressaten
herausfinden können.Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam,
entschied das Gericht. Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen
erfolgt seien, seien zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der
Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die
Verfolgungsverjährung eingetreten: Das Verfahren wurde eingestellt, und
der Betroffen musste weder zahlen noch den Führerschein abgeben.
Quelle web.de© dpa - Meldung vom 31.05.2005 16:18 Uhr
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