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Bußgeldbescheid nur bei ordnungsgemäßer Zustellung wirksam 28.06.2005


Koblenz/Berlin - Ein Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsvergehen wird nur dann wirksam, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.

Er bezieht sich auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz (Az.: 1Ss 341/04). In dem Fall war ein Autofahrer innerorts mit 38 Stundenkilometern zu viel erwischt worden. Das sollte ihm nach Ansicht der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot einbringen. Das zuständige Amtsgericht hatte den Bescheid in erster Instanz bestätigt.

Allerdings war das OLG wie der Betroffene der Ansicht, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden. Er sei ihm nicht ordnungsgemäß in seiner Wohnung zugestellt, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Meldeadresse des Verkehrssünders, er lebte aber schon länger nicht mehr dort. Laut OLG habe damit keine wirksame Ersatzzustellung stattgefunden. Der Zusteller hätte durch einfaches Nachfragen den Wohnsitz des Adressaten herausfinden können.

Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam, entschied das Gericht. Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt seien, seien zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten: Das Verfahren wurde eingestellt, und der Betroffen musste weder zahlen noch den Führerschein abgeben.
Quelle web.de© dpa - Meldung vom 31.05.2005 16:18 Uhr