Seit dem 01.04.06 Abgasuntersuchung auch für Motorräder
03.04.2006
Seit dem 01.04.06 müssen alle Krafträder, die nach dem 01.01.1989 erstmals zugelassen wurden und mit mehr als 50cm³ und 45 km/h Höchstgeschwindigkeit laufen, soweit sie ein amtliches Kennzeichen tragen, sowie Motorräder mit 80km/h und 125 cm³ (Leichtkrafträder), im Rahmen der Hauptuntersuchung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Im wesentlichen besteht diese Prüfung aus den Teilen Geräuschemission und Abgasuntersuchung.
Neben dem TÜV und der DEKRA dürfen nun auch KfZ-Techniker und Zweiradmechaniker-Meisterbetriebe die Prüfbescheinigung ausstellen, wenn diese die entsprechenden Vorraussetzungen erfüllen.
Bei der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorrädern ohne und mit geregeltem Katalysator.
Motorräder ohne geregeltem Katalysator müssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erfüllen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typprüfung festgelegt wurde. Ohne diesen Herstellerwert darf eine allgemeine Höchstgrenze von 4,5% CO nicht überschritten werden. Die Messung muss bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorgenommen werden.
Bei Motorrädern mit geregeltem Kat sind strengere Grenzwerte einzuhalten. Dieser Wert wird, wie beim Motorrad ohne geregelten Kat, vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typprüfung ermittelt. Ohne diesen
Grenzwert gilt eine zulässige Höchstgrenze von 0,3% CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000-2500U/min). Die Messung muss auch beim geregelten Kat bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorgenommen werden.