Eine Frist von zwei Wochen muss für Versicherungen ausreichen, um einen Schaden zu regulieren. Wenn getrödelt wird, darf der Gegner klagen und die Mehrkosten in Rechnung stellen. Von diesem Urteil des Amtsgerichts Erlangen berichten die Verkehrsanwälte ( Az. 1 C 1787/04).
Bei diesem Beispiel hatte der geschädigte Fahrer der gegnerischen Versicherung eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um den Schaden zu begleichen. Der Versicherer reagierte zunächst nicht, obwohl die Schuldfrage längst geklärt war, und überwies erst neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der allerdings unter der geforderten Summe lag. Da hatte der Geschädigte jedoch schon Klage erhoben.
Recht so, bestätigte das Amtsgericht Erlangen. Die gesetzte Frist sei, trotz Urlaubszeit , nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Versicherung habe noch nicht einmal mit einer Eingangsbestätigung reagiert, auch die Bitte um eine Fristverlängerung wäre möglich gewesen. Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, daß er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Im Endeffekt mußte die Versicherung schließlich auch die Mehrkosten des Verfahrens tragen.
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