Bevor ein Autofahrer über Schienen fährt, muss er immer gut aufpassen, denn die Bahn hat fast immer Recht.
Paragraph 315d aus dem Strafgesetzbuch regelt, dass auf Schienenbahnen die Straßenverkehrsregeln anzuwenden sind. Dort ist dann der Paragraph 2 zu finden: Fahrzeuge, die in Längsrichtung, also neben der Straßenbahn fahren, müssen die Bahn soweit wie möglich durchfahren lassen – ein faktisches Dauer-Vorfahrtsrecht der Bahn. Wenn man sich nicht daran hält, muss man auch die Konsequenzen tragen. Wie in einem Fall aus Berlin, von dem die Verkehrsanwälte berichten: Ein Autofahrer wollte nach links abbiegen und mußte deshalb über die Schienen fahren. Dort blieb er wegen Gegenverkehrs stehen, obwohl sich eine Straßenbahn näherte – und ihn rammte, als er die Gleise nicht rechtzeitig räumte. Der Autofahrer ist schuld, sagte die Bahn. Die Bahn ist schuld, sagte der Autofahrer und wollte Schadenersatz. Schließlich sei die Betriebsgefahr der Bahn höher als die des Autos. Theoretisch richtig, aber nicht praktisch ausreichend für das Berliner Kammergericht (Az. 12 U 182/2002). Zwar sei die Betriebsgefahr der Bahn in der Tat größer, weil das Schienenfahrzeug schwerer und damit der Bremsweg länger sei. Aber genau das müsse der Autofahrer berücksichtigen. Er trage eine Mitverantwortung und dürfe nur dann auf die Gleise fahren, wenn sich keine Straßenbahn nähere. Dies war aber hier der Fall. Weil die Bahn aber quasi rechthaberisch in das wartende Auto gefahren war, urteilten die Richter in diesem Fall salomonisch und teilten den Schaden auf.
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